Regresse für Versicherer
Als Regress bezeichnet man im Versicherungsrecht den Rückgriff des Versicherers auf einen Dritten, der dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet ist. Diesen Forderungsübergang hat der Gesetzgeber in § 86 VVG normiert.
Die Anwälte der Kanzlei haben sich durch jahrelange außergerichtliche und forensische Tätigkeit, aber auch vielfältige Vortragsveranstaltungen im Regressbereich eine besondere Expertise erarbeitet.
Grundlage der Regresstätigkeit für Versicherer ist – neben der vertieften Kenntnis der Anspruchsnormen – auch ein Verständnis für die internen Abläufe im Versicherungsunternehmen, die „Versicherungssprache“ sowie die technischen Zusammenhänge bei Schadenfällen. Nur auf dieser Basis kann ein schlüssiger Anspruch an Regressschuldner oder notfalls eine schlüssige Klage formuliert werden.